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Die Folgen des Gebäudeenergiegesetz für Eigentümer Teil 2

20. November 2023

Ab dem 1. Januar 2024 tritt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), im Volksmund Heizungsgesetz genannt, in Kraft. Mit dem GEG soll erreicht werden, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungsanlagen zu fördern und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren. Das GEG ist Teil der Bemühungen, die Klimaziele Deutschlands zu erreichen, insbesondere im Hinblick auf den Gebäudesektor, der einen erheblichen Anteil am Energieverbrauch und den CO2-Emissionen hat. Ziel ist es, bis zum Jahr 2045 Klimaneutralität zu erreichen. In drei Gesprächen befragt Redakteurin Susanne Schaper den Dipl.-Ing. Architekten und Vorstandssprecher Bund Deutscher Architektinnen und Architekten, Bergisches Land, Christof Gemeiner, zu den Auswirkungen dieses Gesetzes auf Immobilienbesitzer.

 

Was passiert mit einer Gas- oder Ölheizung, die schon eingebaut ist und noch funktioniert?

Christof Gemeiner (CG): Wenn die Gas- oder Ölheizung noch intakt ist und vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde, kann sie bis spätestens 31. Dezember 2044 noch mit bis zu 100 Prozent fossilem Erdgas betrieben werden. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Brennstoffwechsel zu biogenen oder synthetischen Brennstoffen erforderlich. Wer vorzeitig austauscht, kann bis 2028 eine Förderung beantragen. Ist die Gas- oder Ölheizung defekt, kann sie repariert werden. Für eine irraberable Heizung gibt es Übergangslösungen. Sehr alte Heizkessel, die vor dem Jahr 1991 eingebaut wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden.

 

Unter welchen Umständen darf im Bestand noch eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut werden?

CG: In Bestandsgebäuden zwischen Anfang 2024 und vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 dürfen neue Gas- und Ölheizungen noch eingebaut werden, aber es gibt Auflagen und Einschränkungen. In Städten mit mehr als 100,000 Einwohnern gilt dies spätestens bis zum 30. Juni 2026, während es für Städte mit weniger als 100,000 Einwohnern spätestens bis zum 30. Juni 2028 möglich ist.

Das Gesetz sieht vor, dass beim Einbau von Heizungen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, eine verbindliche Beratung erfolgen muss. Diese Beratung soll auf die wirtschaftlichen Risiken hinsichtlich steigender CO2-Preise für fossile Brennstoffe hinweisen und auch Alternativen, etwa auf der Grundlage der anstehenden Wärmeplanung, in Betracht ziehen.

Zudem müssen solche Gasheizungen, sofern das Gebäude nach Abschluss der Wärmeplanung nicht an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann, ab 2029 steigende Anteile von Biomasse, zum Beispiel Biomethan, oder grünem oder blauen Wasserstoff nutzen.

 

Welche Regelungen gelten für den Anschluss an ein Wärmenetz?

CG: Ein Anschluss an ein Wärmenetz gilt als klimafreundliche Option, sofern das Wärmenetz zum Zeitpunkt des Anschlusses die geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt.

 

Was gilt, wenn die Kommune eine Wasserstoffplanung hat?

CG: Kommunen haben die Möglichkeit, klimaneutrale Gasnetze auszuweisen, basierend auf Wärmeplänen. Hierbei müssen verbindliche Ziele für 2035 und 2040 festgelegt werden, die mit den Klimazielen im Einklang stehen. Ein erstellter Fahrplan zur Umstellung der Gasnetze wird von der Bundesnetzagentur geprüft und genehmigt, um sicherzustellen, dass die Umstellung den Klimazielen entspricht.

 

Was gilt für Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit Gasetagenheizungen?

CG: Vor 2026/2028 besteht keine Pflicht, beim Austausch von Heizungsanlagen auf 65 Prozent erneuerbare Energien umzustellen, es sei denn, es gibt bereits eine Entscheidung über den Neu- oder Ausbau eines Wärmegebiets oder Wasserstoffnetzausbaugebiets. Es wird empfohlen, bereits in dieser Übergangsphase die Umstellung auf erneuerbare Energien in Betracht zu ziehen, insbesondere angesichts steigender CO2-Preise.

Nach dem Ende der Übergangsphase gibt es großzügige Übergangsfristen: Innerhalb von fünf Jahren nach dem Austausch der ersten Etagenheizung muss entschieden werden, ob die Wärmeversorgung zentralisiert oder dezentralisiert erfolgen soll. Bei der Entscheidung für eine Zentralisierung gibt es weitere acht Jahre Zeit, um diese umzusetzen. Nach Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage müssen alle weiteren Wohnungen beim Heizungstausch und alle in der Zwischenzeit eingebauten Gasetagenheizungen nach Ablauf eines weiteren Jahres an die zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden. Wenn innerhalb der ersten fünf Jahre entschieden wird, dass die Wärmeversorgung weiterhin dezentral erfolgen soll, müssen alle nach Ablauf dieser Frist eingebauten Etagenheizungen zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen.

 

Wo gibt es Beratung, wie ein Eigentümer am besten auf klimafreundliches Heizen umsteigen kann?

CG: Am besten können das Energieberaterinnen und -berater. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert eine „Energieberatung für Wohngebäude“ und übernimmt bis zu 80 Prozent der Beratungskosten, bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind das maximal 1.300 Euro. Fachlich qualifizierte Energieberater können auch den Zuschuss beantragen, Darüber hinaus bieten die Verbraucherzentralen eine geförderte und kostenlose Einstiegsberatung an.

 

Gibt es auch Ausnahmen von den Pflichten, mit 65 Prozent erneuerbare Energien zu heizen

CG: Ja, es gibt Ausnahmen. Wenn die Einhaltung dieser Anforderung im Einzelfall eine unzumutbare Härte bedeutet, zum Beispiel aufgrund von Unwirtschaftlichkeit oder besonderen persönlichen, baulichen oder sonstigen Umständen, können sich Gebäudeeigentümer oder Bauverantwortliche durch einen Antrag bei der zuständigen Behörde von den Anforderungen des Gesetzes befreien lassen. Gründe wie Finanzierungsschwierigkeiten oder Pflegebedürftigkeit im Alter können eine Ausnahme wegen unbilliger Härte begründen.